Diese AGB regeln das Vertragsverhältnis zwischen Intelaris und ihren Kundinnen und Kunden für sämtliche Leistungen rund um Beratung, Konzeption, Aufbau und Betrieb von KI-Automatisierungen.
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Intelaris, Einzelunternehmen mit Sitz an der Wylerweg 24, 2563 Ipsach (Kanton Bern), vertreten durch David Tadorian (nachfolgend „Intelaris" oder „Auftragnehmerin"), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Kunde" oder „Auftraggeber").
1.2 Diese AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Intelaris ihrer Geltung schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Intelaris erbringt Leistungen ausschliesslich gegenüber Unternehmen im Sinne des Schweizer Obligationenrechts (B2B). Verträge mit Konsumentinnen und Konsumenten werden nicht abgeschlossen.
2.1 Angebote von Intelaris sind freibleibend und unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Intelaris, durch Gegenzeichnung eines Angebots durch den Kunden oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
2.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form (E-Mail) genügt.
3.1 Intelaris erbringt Leistungen im Bereich der KI-gestützten Geschäftsautomatisierung. Hierzu zählen insbesondere:
3.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem separaten Projektvertrag (nachfolgend „Einzelvertrag").
3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet Intelaris ein sorgfältiges Tätigwerden im Sinne eines Auftragsverhältnisses gemäss Art. 394 ff. OR und nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
3.4 Intelaris ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen geeignete Subunternehmer und Drittdienstleister beizuziehen, sofern die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewahrt bleiben.
4.1 Der Kunde stellt Intelaris alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
4.2 Der Kunde benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit den notwendigen Entscheidungskompetenzen.
4.3 Der Kunde gewährleistet, dass er berechtigt ist, die Intelaris überlassenen Daten zu bearbeiten und an Intelaris zu übermitteln. Insbesondere stellt er sicher, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Bearbeitung durch Intelaris erfüllt sind.
4.4 Verzögerungen, die auf eine unzureichende Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen zu seinen Lasten. Intelaris ist berechtigt, dadurch entstehenden Mehraufwand nach Aufwand in Rechnung zu stellen.
5.1 Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Sie kann als Festpreis pro Projekt, als monatliche Pauschale oder nach Aufwand zu vereinbarten Tages- oder Stundensätzen vereinbart werden.
5.2 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.3 Spesen, Reisekosten, Lizenzgebühren für Drittsoftware sowie Kosten externer Dienstleister (z.B. KI-API-Nutzung, Hosting, Tools) werden zusätzlich nach Aufwand und gegen Beleg in Rechnung gestellt, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
5.4 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Es gilt der Verzugszins gemäss Art. 104 OR (5% pro Jahr); Intelaris bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
5.5 Bei laufenden Projekten ist Intelaris berechtigt, Teilleistungen und Zwischenrechnungen zu stellen. Bei grösseren Mandaten kann eine Vorauszahlung oder Anzahlung von bis zu 50% des Auftragsvolumens vereinbart werden.
5.6 Bei Zahlungsverzug ist Intelaris berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen einzustellen.
6.1 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Kunde an den im Rahmen des Einzelvertrags speziell für ihn erstellten Liefergegenständen (insbesondere Konzepte, Workflows, kundenspezifische Konfigurationen, Dokumentationen) ein nicht-ausschliessliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Nutzungsrecht für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke.
6.2 Intelaris behält sich an allen vorbestehenden Komponenten, generischen Bausteinen, Methoden, Frameworks, Templates und Werkzeugen, die nicht ausschliesslich für den Kunden entwickelt wurden („Hintergrund-IP" und „Standardkomponenten"), sämtliche Rechte vor. Der Kunde erhält an diesen Bausteinen ein einfaches, nicht-ausschliessliches Nutzungsrecht im Umfang, der für die Verwendung der Lieferung erforderlich ist.
6.3 Intelaris ist berechtigt, im Rahmen des Mandats erworbenes generisches Know-how, generische Komponenten und nicht-kundenspezifische Lösungen für andere Kunden weiterzuverwenden, sofern die Geheimhaltungspflicht nach Ziffer 7 gewahrt bleibt.
6.4 An Daten, die der Kunde Intelaris zur Verfügung stellt, und an den auf diesen Daten basierenden Auswertungen und Outputs, behält der Kunde sämtliche Rechte. Intelaris erhält ausschliesslich die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte.
7.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der anderen Partei vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben und nur für vertragliche Zwecke zu verwenden.
7.2 Als vertraulich gelten alle als solche bezeichneten oder nach den Umständen als vertraulich erkennbaren Informationen, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, technische Daten, Kundenlisten, Strategiepapiere und Personendaten.
7.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht für die Dauer des Vertrags und während fünf Jahren nach dessen Beendigung fort.
7.4 Intelaris ist berechtigt, den Kunden in einer Referenzliste zu nennen, sofern der Kunde dem nicht ausdrücklich schriftlich widerspricht. Detailliertere Referenzen werden nur nach vorheriger Freigabe veröffentlicht.
8.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere des revidierten Schweizer Datenschutzgesetzes (revDSG) und, soweit anwendbar, der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
8.2 Soweit Intelaris im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien vor Aufnahme der Bearbeitung einen Datenverarbeitungsvertrag (DPA) gemäss Art. 9 revDSG bzw. Art. 28 DSGVO ab.
8.3 Im Übrigen gilt die Datenschutzerklärung von Intelaris.
9.1 Intelaris erbringt ihre Leistungen fachgerecht und mit der branchenüblichen Sorgfalt. Eine Gewähr für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Verfügbarkeit von Drittsystemen oder die fehlerfreie Funktion eingesetzter KI-Modelle wird nicht übernommen.
9.2 Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen nach Kenntnis, schriftlich anzuzeigen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen wird Intelaris zunächst Nachbesserung leisten.
9.3 Intelaris haftet ausschliesslich für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Intelaris oder ihrer Hilfspersonen verursacht wurden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
9.4 Die Haftung von Intelaris ist je Schadensfall und insgesamt pro Vertragsjahr auf den Betrag begrenzt, den der Kunde im jeweiligen Vertragsjahr für die betreffende Leistung an Intelaris bezahlt hat. Bei Schäden aus einmaligen Projekten gilt das Gesamtauftragsvolumen als Obergrenze.
9.5 Ausgeschlossen ist im gesetzlich zulässigen Umfang die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Datenverluste und Ansprüche Dritter.
9.6 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Personenschäden sowie für Ansprüche aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, die eine Haftungsbeschränkung nicht zulassen.
10.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass von KI-Systemen generierte Inhalte vor produktivem Einsatz durch ihn auf Plausibilität, Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtliche Zulässigkeit zu überprüfen sind. Die Verantwortung für die Verwendung der Outputs liegt beim Kunden.
10.2 Intelaris setzt nach Möglichkeit KI-Anbieter und Modell-Endpunkte ein, die eine Nutzung der Eingabe- und Ausgabedaten zum Modelltraining vertraglich ausschliessen. Eine Nutzung von Kundendaten zum Training von Modellen durch Intelaris findet nicht statt.
10.3 Die Verarbeitung von Daten durch KI-Anbieter kann ausserhalb der Schweiz und der EU erfolgen, insbesondere in den USA. Einzelheiten ergeben sich aus dem Einzelvertrag und dem Datenverarbeitungsvertrag.
10.4 Soweit der Kunde Personendaten oder besonders schützenswerte Personendaten in KI-Systeme einspeist, ist er für die Zulässigkeit der Bearbeitung allein verantwortlich. Intelaris berät den Kunden bei der Auswahl geeigneter Massnahmen, übernimmt jedoch keine eigene rechtliche Verantwortung für die durch den Kunden eingespielten Inhalte.
10.5 Intelaris übernimmt keine Haftung für Änderungen an Funktionsumfang, Verfügbarkeit, Preisen oder Bedingungen eingesetzter KI-Drittdienste durch deren Anbieter.
11.1 Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Einzelvertrag. Projektverträge enden mit der Abnahme der vereinbarten Leistung.
11.2 Dauerschuldverhältnisse (insbesondere Wartung, Betreuung, Retainer) können von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, sofern keine andere Frist vereinbart ist.
11.3 Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wesentlicher Vertragsverletzung trotz Mahnung, bei Eröffnung des Konkurses über die andere Partei oder bei begründeter Einstellung der Geschäftstätigkeit.
11.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform; die Textform per E-Mail genügt.
11.5 Bereits erbrachte Leistungen sind im Falle einer Kündigung anteilsmässig zu vergüten.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige gültige Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
13.1 Auf sämtliche Verträge zwischen Intelaris und dem Kunden findet ausschliesslich schweizerisches Recht Anwendung, unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Bestimmungen sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG/Wiener Kaufrecht).
13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den darauf gestützten Einzelverträgen ist Bern, Schweiz. Intelaris ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu belangen.